Dienstag, 3. September 2013

"Zulässig aber rechtswidrig!": Stadt Jena empfiehlt, den Einwohnerantrag auf Offenlegung sämtlicher "Eichplatz"-Verträge abzulehnen


(lsn) - Der Einwohnerantrag zur Offenlegung der "Eichplatz"-Verträge von Bastian Ebert und Heidrun Jähnchen soll in der nächsten Sitzung des Stadtrates behandelt werden.

Er sei zwar zulässig, wie die Stadt Jena in der entsprechenden Beschlussvorlage schreibt, allerdings zugleich auch rechtswirdrig. Am 12.06.2013 war der von rund 400 Jenaer Bürgern unterzeichnete Antrag im Büro des Oberbürgermeisters eingereicht worden. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Kommune, muss der Stadtrat über den Antrag beraten und entscheiden; diese Frist wird mit der am 11.09.2013 beabsichtigten Entscheidung im Stadtrat eingehalten.

Im Antrag der Bürger wird die Stadt Jena aufgefordert "alle bestehenden und zukünftigen Verträge einschließlich aller Nebenabreden zum Verkauf des Eichplatzes unverzüglich auf der Webseite der Stadt Jena zu veröffentlichen." Nach § 40 Abs. 1 ThürKO sind die Sitzungen des Jenaer Stadtrats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. In § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Jenaer Stadtrats und der Ausschüsse der Stadt Jena sind als Gründe für eine nicht öffentliche Behandlung u. a. aufgeführt: Grundstücksgeschäfte und Verträge oder Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint.

Berechtigte Interessen einzelner sind, nach Ansicht der Stadt Jena (die sich dabei auf die gängige Rechtsprechung stützt) alle rechtlich geschützten oder anerkannten Interessen von natürlichen und juristischen Personen, deren Offenbarung in öffentlicher Sitzung für den einzelnen nachteilig sein könnten, wie es in der Stadtratsvorlage heißt. Unter anderem würden Grundstücksverträge als Fälle angesehen, die grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind; dies habe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch z. B. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, so die Stadt.

Ein Informationsanspruch nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz / ThürIFG bestehe ebenso nicht, so die Stadt weiter, denn § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürIFG schließe ein solches Informationsrecht aus, wenn ihm eine Rechtsvorschrift entgegenstehe. Die Veröffentlichung aller vom Stadtrat der Stadt Jena zu beschließenden Verträge auf der städtischen Internetseite wäre deshalb rechtswidrig.

Und auch für den Fall, dass der Stadtrat dies anders sehen würde, hat die Stadt vorgesorgt. Sollte der Stadtrat den mit dem Einwohnerantrag beabsichtigten Beschluss fassen, so kann man in der Beschlussvorlage lesen, müsste der Oberbürgermeister der Stadt Jena ihn aufgrund des § 44 der Thüringer Kommunalordnung beanstanden.

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